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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG

1. Geltungsbereich

1.1. Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der Phantom-One - im Folgenden nur noch Verkäufer genannt - und den dazugehörenden Vertragsabschlüssen liegen ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der entgegenstehenden AGB des Käufers eine Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern und nicht gegenüber Händlern oder Unternehmern, Für Händler und Unternehmer bestehen eine gesonderte AGB. Diese sind bei Bedarf und auf Anfrage erhältlich.

1.3. Ein Käufer ist Verbraucher, wenn der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist
Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim A0bschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Angebot, Vertragsschluss

2.1. Vom Verkäufer abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2. Die in Prospekte, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen stellen - sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet - keine Garantien sondern lediglich Beschaffenheitsangaben dar. Bis zum Zustandekommen des Vertrages können diese jederzeit berichtigt werden - es sei denn, es handelt sich um Angaben, die in einem Angebot von Verkäufer bereits als verbindlich bezeichnet sind.

2.3. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Dies gilt ebenfalls für die Abgabe von Garantien.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart und angegeben, ab Lager inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zzgl. Verpackung und Versand inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der jeweiligen Preisliste.

3.2. Beim Versendungskauf (Ziff. 5.1.) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. gewünschten Transportversicherung. Bei nachträglich auf Verlangen des Käufers vom Kaufvertrag abweichenden Lieferanweisungen trägt dieser die Mehrkosten.

3.3. Zielverkauf bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Bei Zielverkauf ist der Kaufpreis, soweit nicht anders vereinbart, fällig und zu zahlen vor Versand der Ware. Bei Zahlungsverzug ist #ANBIETER# berechtigt, mindestens den gesetzlichen Zinssatz (9Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz für Unternehmer, 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz für Verbraucher) geltend zu machen. Für jede Mahnung während des Verzugs wird #ANBIETER# eine Schadenspauschale von 5 Euro verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweisvorbehalten, dass #ANBIETER# kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.5. Alle Produkte werden nach dem Bestellvorgang mit einer Vorausbezahlung von 100 % des Kaufpreises versehen.

3.6. Bei allen SEPA-Lastschriften wird der Verkäufer den Käufer spätestens fünf Werktage vor dem Einzugsdatum informieren über a) den Betrag des Einzugs, b) die Fälligkeit, c) die Gläubiger - Identifikationsnummer und d) die Mandatsreferenz (sog. Pre-Notification).

3.7. Preisänderungen im Rahmen eines Vertrages sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Verändern sich unerwartet innerhalb dieses Zeitraums die Löhne, Materialkosten, Steuern oder marktmäßigen Einstandspreise derart, dass dies insgesamt zu einer Kostenerhöhung führt, so ist der Verkäufer berechtigt, den Preis entsprechend der Kostensteigerung insoweit zu erhöhen, als nicht ausdrücklich eine Festpreisabrede für einen bestimmten Zeitraum getroffen wurde. Die Veränderungen wird der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Käufer ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu. Ist der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 12 Wochen liegen.

3.8. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Zudem kann der Verkäufer bis zum Zeitpunkt seine Leistung Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn die wirtschaftliche Lage des Käufers so schwierig geworden ist, dass berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, der Käufer werde einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen. Kommt der Käufer dem berechtigten Verlangen des Verkäufers schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und ggf. Schadensersatz verlangen. Hat der Käufer bereits anderweitige Sicherheiten geleistet bzw. werden später weitere Sicherheiten geleistet, so kann der Verkäufer eine zusätzliche Sicherheit nach den Vorschriften Ziff. 3 und 8 nur verlangen, wenn der realisierbare Wert aller Sicherheiten zusammen 110% der gesicherten Kaufpreisforderung nicht übersteigt; wird dieser Wert überstiegen, so hat der Käufer einen entsprechenden Anspruch auf Freigabe von Sicherheiten. Zur Bewertung der Sicherheiten werden als Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruchs für Sicherungsgut 150 % Schätzwertes, bei zur Sicherheit abgetretenen Forderungen 150% des Nennwertes zugrunde gelegt.

4. Lieferzeit

4.1. Angegebene Lieferfristen und Liefertermine zwischen 8 und 10 Wochen gelten, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, auch nur annähernd und unverbindlich.

4.2. Die Einhaltung einer Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Spezifikationen, Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben.

4.3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Käufer abgesandt wurde.

4.4. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Arbeitskämpfe oder andere von ihm nicht zu vertretende unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.


4.5. Bei Lieferverzögerungen ist eine Nachfrist zu setzen. Grundsätzlich gilt eine Nachfrist von einem Viertel der vereinbarten Lieferfrist als angemessen. Die Nachfrist beginnt mit dem Ende der Lieferfrist zu laufen. Unter der anhaltenden Coronasituation und den daraus resultierenden Lieferschwierigkeiten in allen Zulieferbereichen wird die festgeschriebene Nachfrist ausgesetzt. Lieferung erfolgt nach Verfügbarkeit.



4.6. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dass der Verkäufer von seinem Vorlieferanten trotz eines am Tag des Vertragsschlusses mit dem Käufer vorliegenden Vertrages mit dem Vorlieferanten des Verkäufers, der bei objektiver Betrachtung so beschaffen ist, dass der Verkäufer den Käufer daraus bei reibungslosem Ablauf mit gleicher Sicherheit beliefern kann, wie er es ihm versprochen hat, ohne Verschulden nicht beliefert und wäre eine anderweitige Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigem und unzumutbarem Aufwand möglich, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Über diese Umstände wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich benachrichtigen. Etwaige bereits geleistete Zahlungen des Käufers wird der Verkäufer unverzüglich an diesen zurückerstatten.

4.7. Wenn für die Belieferung ein nach Datum und Stunde festgelegter Liefertermin vereinbart wurde, wird jede über eine Stunde (= 60 Minuten) hinausgehende Wartezeit mit einer Schadenspauschale von € 80,00 je angefangene Stunde berechnet. Dem Käufer bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; dem Verkäufer bleiben weitergehende Ansprüche seinerseits vorbehalten.

4.8. Ist die Lieferung sechs Monate nach Abschluss des Vertrages nicht abgerufen worden, so ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer sich in Verzug befindet und er seitens des Verkäufers unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolglos zur Abholung der Ware aufgefordert worden ist.

5. Lieferung, Gefahrübergang

5.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo sich auch der Erfüllungsort befindet. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

5.2. Lieferung frei Versandadresse oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, soweit eine mit schwerer Last befahrbare Anfuhrstraße vorhanden ist. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden, soweit er ihn zu vertreten hat, unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens des Fahrzeugführers. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Die Kranentladung durch Verkäufer wird in Rechnung gestellt. Sie kann nur ebenerdig erfolgen. Sollte beim Abladen Hilfe von Verkäufer gegeben werden oder der Käufer eine anderweitige Kranentladung wünschen, so wird für mögliche Schäden an dem Liefergut eine Haftung seitens Verkäufer im Rahmen dieser Hilfeleistung ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser von ihr zu vertreten ist.

5.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich der Käufer in Verzug mit der Annahme befindet.

6. Annahme der Ware bei Transport

6.1. Für Schäden, die die Ware auf dem Transport erleiden, haftet das mit dem Transport beauftragte Unternehmen. Der Käufer hat die Ware bzw. die Fracht deshalb vor Annahme/Quittierung sorgfältig auf Schäden und Fehlmengen zu untersuchen, diese sofort zu beanstanden, auf dem Empfangsschein vollständig mit Typ anzugeben und sich eine Beanstandung schriftlich bestätigen zu lassen. Ohne eine solche Bestätigung hat er die Annahme der Sendung zu verweigern.

6.2. Bei Schäden, die erst beim Auspacken entdeckt werden, ist die Ware im vorgefundenen Zustand in der Verpackung zu belassen und das Beförderungsunternehmen sofort zur Schadensfeststellung aufzufordern. Der Käufer hat auf dem Transport entstandene Schäden oder Verluste unverzüglich unter Übersendung der zur Schadensregulierung erforderlichen Unterlagen Verkäufer zu melden.

6.3. Der Käufer hat im Beanstandungsfall alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Tatbestandsaufnahme rechtzeitig und formgerecht durchführen zu lassen. Der Verkäufer ist sofort von ihm zu unterrichten.

7. Haftung für Mängel

7.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Spaltnuancen der einzelnen Bauteile wie im Automobilbau zwischen 3-5 mm sind kein Mangel. Dies gilt für Endprodukte des Kunden als auch für Sonderwünsche des Kunden wie zum Beispiel Folierungen, Lackierungen ,unlackierte Bauteile oder Umgestaltungen, die der Kunde selber wünscht bzw. unternimmt.
Die Kinematic und Scharniertechnik vermindert im Einstellvorgang die Spaltnuancen.


7.2. Bei Waren zweiter Wahl sind Eigenschaften dieser Waren, die zu deren Qualifizierung als zweite Wahl geführt haben, keine Mängel. Anpassungen im Rahmen des technischen Fortschritts, welche keine Beeinträchtigung der Produktfunktionalität bedingen, gelten ebenfalls nicht als Mangel.

7.3. Offensichtliche Mängel hat der Käufer innerhalb von zwei Wochen nach endgültiger Lieferung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, sind Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Mängel arglistig verschwiegen hat. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten für Kaufleute gem. §§ 377, 381 HGB bleiben unberührt.

7.4. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.5. Der Käufer hat den Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an Verkäufer zurückzugeben.

7.6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.7. Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

7.8. Bei Geschäften mit Unternehmern wird darüber hinaus folgendes vereinbart:

a) Zur Erfüllung der Ansprüche des Käufers bei Lieferung mangelhafter Sachen tritt der Verkäufer seine Ansprüche gegen seinen Lieferanten - auch soweit sie über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen - an den Käufer ab. Kann der Käufer die ihm abgetretenen Ansprüche außergerichtlich nicht durchsetzen, so lebt die Eigenhaftung des Verkäufers wieder auf.


b) Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche gelieferter neuer Sachen beträgt 1 Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, insbesondere für Bauwerke und Sachen für Bauwerke (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), Rückgriffsansprüche (§ 479 Abs. 1 BGB) oder bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Kann der Käufer infolge Verjährungseintritts keine Ansprüche mehr auf Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels verlangen, können Schadensersatzansprüche hierauf nicht mehr gestützt werden. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels zu einer Zeit verletzt hat, als dieser Anspruch des Käufers noch nicht verjährt war. Für hierauf gestützte Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Bei gebrauchten Sachen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

c) Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch nicht als fehlgeschlagen.

d) In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

8. Haftung für Schäden

8.1. Die Haftung des Verkäufers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

8.2. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der jeweilige Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In di
esem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

8.3 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit aller PHANTOM ONE Dachboxen beträgt 130 km/h.

Schnelleres fahren ist möglich, jedoch erlischt damit jegliche, Garantie, Gewährleistung oder Rücknahme des Produktes.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bei Verbrauchern behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (gesicherte Forderung) vor.

9.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.

9.3. Bei vertragswidrigem Verhalten durch den Käufer, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9.4. Ist der Käufer Unternehmer, behält sich der Verkäufer das Eigentum darüber hinaus bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoüberziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Es gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 9.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

d) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

g) Handelt es sich bei dem vom Käufer getätigten Geschäft um ein Bargeschäft, also ein Geschäft, bei dem der Käufer die konkrete Ware in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Erhalt auch bezahlt, behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem konkreten Kaufgegenstand lediglich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises der konkreten Ware vor. Die weiteren Regelungen dieser Ziff. 9.4 gelten nicht. Der Käufer erwirbt insoweit Eigentum, auch wenn noch gegenwärtige Forderungen bestehen.

10. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

10.1. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10.2. Die Rechte und Pflichten aus den mit dem Verkäufer geschlossenen Verträgen können vom Käufer nicht ohne Einwilligung des Verkäufers auf einen Dritten übertragen werden.

10.3. Sofern eine ohne Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das Recht des Verkäufers, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem Käufer (Altgläubiger) aufzurechnen, nicht berührt.

11. Rechte zugunsten des Verkäufers bei Mitgliedschaft des Käufers

11.1. Käufer und Verkäufer sind sich darüber einig, dass - sofern der Käufer Genossenschaftsmitglied des Verkäufers ist/wird –der Verkäufer ein Pfandrecht an gegenwertigen und künftigen Ansprüchen des Käufers (Genossenschaftsmitglied) gegenüber dem Verkäufer auf das Auseinandersetzungsguthaben (Genossenschaftsanteile, Dividende oder genossenschaftliche Rückvergütung) erwirbt. Das Pfandrecht dient als Sicherheit aller bestehenden und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer


11.2. Ist das Mitglied wegen Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen worden, so kann der Verkäufer bei der Auseinandersetzung die ihm gegen das Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben und/oder einen Anspruch auf Rückvergütung aufrechnen

12. Einwilligung zur Bonitätsprüfung, Hinweis auf Wirtschaftsauskunft

12.1. Der Kunde willigt ein, dass der Verkäufer seine Daten, die er dem Verkäufer im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Abwicklung dieses Vertrages zur Verfügung stellt (personenbezogene Daten) an die folgende Unternehmen zum Zwecke der Bonitätsprüfung übermittelt: a) SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, b) Verband der Vereine Creditreform e.V., Hellersbergstraße 12, 41460 Neuss, c) BÜRGEL Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 500166, 22701 Hamburg sowie d) R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.

12.2. Unabhängig davon übermittelt der Verkäufer den vorstehenden Unternehmen auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Nichtzahlung bei unbestrittener Forderung, beantragter Mahnbescheid oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen). Bis zur endgültigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung, insbesondere aber für die Dauer einer Ratenzahlungsvereinbarung kann der Verkäufer hierüber ebenfalls Auskünfte erhalten. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.

12.3. Die genannten Unternehmen speichern die Daten als Wirtschaftsauskunftei, um den ihnen angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. An Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen und der Wirtschaftsauskunft vertraglich angeschlossen sind, können zum Zwecke der Schuldnerermittlung Adressdaten übermittelt werden. Die Wirtschaftsauskunftei stellt die Daten ihren Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Die übermittelten Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet und genutzt. Sie können Auskunft bei der Wirtschaftsauskunftei über die Sie betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

13. Gerichtsstand

13.1. Für diese AVL und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der Gerichtstand ist Dresden.


13.2. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, Klage an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.


14. Rückgabe: Für die Produkte Phantom-one, Phantom-one Zubehör, Phantom-one R Version besteht ein gesetzliches Rückgaberecht von 14 Tagen ab dem Tag der Auslieferung. Die Rücksendekosten trägt vollumfänglich der Käufer. Der Artikel Phantom-one Individual ist von der Rückgabe ausgeschlossen, da es eine Kundenspezifische Sonderanfertigung ist.

Ebenfalls von der Rückgabe ausgeschlossen sind alle anderen Sonderwünsche des Kunden wie zum Beispiel Lieferungen in die USA , Asien und Australien, unlackierte Phantom-one jeder Baureihe, Sondermaße oder Größen, Folierungen oder andere Bauteiländerungen.

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